Verbesserungsbeitrag

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

unser Trinkwasser ist Lebensmittel Nr. 1. Um die Trinkwasserqualität und die Versorgungssicherheit für die Verbraucher auch in Zukunft aufrecht erhalten zu können, hat der Wasserzweckverband in den letzten Jahren viel investiert. Die Verbandsversammlung hat den Beschluss gefasst, die drei Hochbehälter sowie die Pumpwerke Peising und Mühlberg zu erneuern, um auch für die nächsten Jahrzehnte gerüstet zu sein.

Wir haben die wichtigsten Punkte zusammengestellt, um Sie als Verbraucher ausreichend über die Maßnahmen zu informieren.

Wieso wird ein Verbesserungsbeitrag erhoben?

Nach Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) können die Gemeinden (hierunter fallen auch die Zweckverbände) zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Beiträge werden unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Leistung erhoben.

Dem Zweckverband steht hierbei ein Ermessensspielraum zu. Ziel ist, die Wasserversorgung im Verbandsgebiet langfristig wirtschaftlich sicherzustellen.

Die Verbandsversammlung, bestehend aus Gemeinderäten der Mitgliedsgemeinden, hat in der Sitzung vom 18.06.2018 beschlossen, das Investitionspaket von ca. 7,2 Mio. Euro zu 70 % auf den Verbesserungsbeitrag umzulegen. Die restlichen 30 % werden über die nächsten Jahrzehnte über die Gebühren finanziert.

Hierzu hat die Verbandsversammlung eine Verbesserungsbeitragssatzung erlassen, die am 22.06.2018 im Amtsblatt des Landkreises Kelheim öffentlich bekanntgemacht wurde (www.landkreis-kelheim.de) und auf der Internetseite des Wasserzweckverbandes (www.wzv-badabbach.de) sowie in der Geschäftsstelle in Lengfeld eingesehen werden kann.

Mit dem Abschluss der letzten Maßnahme aus dem Investitionspaket, dem Abbruch der alten Hochbehälter Bad Abbach und Lengfeld, wurde nun der endgültige Beitragssatz berechnet. Die Verbandsversammlung beschloss dies abschließend in ihrer Sitzung vom 02.07.2024. Diese Satzungsänderung wurde im Kreisamtsblatt vom 05.07.2024 amtlich bekannt gemacht.

Wer erhält den Bescheid?

  • es ist immer der Eigentümer oder Erbbauberechtige des jeweiligen Grundstücks Beitragsschuldner (die Eintragung im Grundbuch ist maßgeblich). Bei mehreren Eigentümern erhält derjenige den Bescheid, der im Grundbuch an erster Stelle genannt ist.
  • Das bedeutet auch, dass bei Wohnungseigentumsgemeinschaften jeder Wohnungseigentümer einen Bescheid erhalten muss – entsprechend dem hinterlegten Eigentumsanteil. Ein Versand an die Hausverwaltung ist nicht zulässig.
  • Je nach Wohnanlage und den hinterlegten Eigentumsanteilen kann das bedeuten, dass Sie mehrere Bescheide erhalten, z.B. 1x für die Wohnung und 1x für den beitragspflichtigen Tiefgaragenstellplatz.

Wann muss der Beitrag bezahlt werden?

Die Beitragssumme ist in 3 Teilraten zur Zahlung fällig (2 Vorausleistungen und ein Schlussbescheid). Die beiden Vorausleistungen wurden dabei in den Jahren 2019 und 2021 erhoben. Zwischenzeitlich neu angeschlossene Grundstücke erhielten die Vorausleistungsbescheide zeitgleich mit dem Herstellungsbeitragsbescheid. Die Schlusszahlung wird mit diesem Bescheid fällig.

Der Fälligkeitstermin ist auf dem Bescheid aufgeführt. Der Zweckverband bucht den Beitrag nicht ab. Das vorliegende Sepa-Lastschriftmandat (Einzugsermächtigung) der Verbrauchsgebührenabrechnung ist hier nicht gültig. Denken Sie bitte an die Einhaltung des Termins. Sie erhalten keine weitere Nachricht!

Wie wird der Beitrag berechnet?

Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet.

Beitragspflichtige Grundstücksfläche

Grundsätzlich ist das die im Grundbuch eingetragene Größe des Grundstücks. Abweichend davon wird die beitragspflichtige Grundstücksfläche bei Grundstücken von mindestens 2.000 m² (übergroße Grundstücke) in Gebieten ohne Bebauungsplan bei bebauten Grundstücken auf das 4-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch auf 2.000 m² begrenzt. Bei unbebauten Grundstücken ist die beitragspflichtige Grundstücksfläche auf 2.000 m² begrenzt. Im bauplanungsrechtlichen Außenbereich erfolgt eine sog. Umgriffsbildung.

Beitragspflichtige Geschossfläche

Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude (mit Wänden, Mauern usw.) in allen Geschossen zu ermitteln (Keller, Erdgeschoss, 1. OG usw.).

Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Sollte z.B. nur ein Zimmer ausgebaut sein, wird auch nur diese Fläche herangezogen. Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen (z.B. Garagen); das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Wasserversorgung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen. Unbebaute Grundstücke werden mit einem Viertel der beitragspflichtigen Grundstücksfläche (=fiktive Geschossfläche) zum Geschossflächenbeitrag herangezogen.

Die Wohnflächenberechnung ist nicht maßgeblich!

Wie wurden die beitragspflichtigen Flächen ermittelt?

Im Jahr 2017 wurden den Grundstückseigentümern und den Hausverwaltungen der Wohnungseigentumsgemeinschaften Erhebungsbögen übersandt, um die beitragspflichtigen Grundstücks- und Geschossflächen zu ermitteln bzw. zu überprüfen.

Wieso zahle ich für jede Maßnahme des Investitionsprogramms, auch wenn ich z.B. einen Hochbehälter gar nicht nutze?

Alle Verbesserungsmaßnahmen kommen – auch wenn sie sich unmittelbar lediglich auf einen Teilbereich des Verbandsgebiets auswirken – letztlich doch allen Anschlussnehmern zugute, weil sie der Aufrechterhaltung und Verbesserung der Wasserversorgung im ganzen Verbandsgebiet dienen. Die von der Satzung erfassten Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten bilden insofern eine Solidargemeinschaft. Eine unterschiedliche Belastung der Bürger, die sich an einzelnen Baumaßnahmen orientiert, würde zu einer unzulässigen abschnittsweisen Abrechnung führen (Art. 5 Abs. 1 Satz 5 KAG).

 

Wie war der zeitliche Ablauf?

2017:                                     Flächenermittlung

2019:                                     Versand des ersten Vorausleistungsbescheides; Fälligkeit der ersten Rate

2021:                                     Versand des zweiten Vorausleistungsbescheides; Fälligkeit der zweiten Rate

2024:                                     Versand der Schlussbescheide; Fälligkeit der Schlusszahlung

 

Ein Teil der Investitionen wurde auf die Gebühren umgelegt - warum erfolgt die Finanzierung über einen Zeitraum von ca. 30 Jahren?

Eine kurzfristige Erhöhung der Gebühren ist nicht in jedem Fall möglich. Investitionskosten dürfen, wenn sie nicht über den Verbesserungsbeitrag finanziert werden, nur über die Abschreibungen und die sog. kalkulatorische Verzinsung in die Gebühr einfließen. Dadurch entsteht eine Finanzierungslücke, die über Fremdkapital geschlossen wird. Entsprechend haushaltsrechtlicher Vorgaben soll dabei die Laufzeit der Darlehen mit der Abschreibungsdauer gleichlaufen, d.h. wenn ein Hochbehälter über durchschnittlich 30 Jahre abgeschrieben wird, benötigt der Zweckverband ein Darlehen über diese Laufzeit (Nr. 4.5 Bek über das Kreditwesen der Kommunen vom 5.5.1983, zuletzt geändert mit Bek vom 12.11.2001).

Worin liegt die Verbesserung?

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Was wurde gebaut?

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Gesamtkosten:

 In 2018 geschätzte Kosten:    6.650.865,00 €
 Davon 70 % über Verbesserungsbeitrag: 
(als Grundlage für die Vorauszahlungen)
 4.655.605,50 €


 Tatsächliche Baukosten:                  7.293.503,61 €
 Davon 70 % über Verbesserungsbeitrag:     5.105.452,53 €


Im Vergleich zu den geschätzten Kosten, die 2018 als Grundlage für die Vorauszahlung dienten, gab es eine Kostensteigerung von 9,66 % zu den nun tatsächlich angefallenen Kosten. Angesichts großer Widrigkeiten wie der Corona-Pandemie und dem Ukraine-Krieg, die sich sehr stark auf die Inflation auswirkten, stellt dies insgesamt eine vertretbare Kostensteigerung dar.

Die endgültigen Beitragssätze belaufen sich daher wie folgt:

 - Je m² Grundstücksfläche 0,40 €

 - Je m² Geschossfläche 1,87 €

Diese Information soll Ihnen einen Überblick über das Verbesserungsbeitragsrecht geben und helfen, den Schlussbescheid besser zu verstehen. Es handelt sich um eine stark vereinfachte Darstellung, ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Für weitere Erläuterungen oder bei Fragen bzw. Unstimmigkeiten stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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